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Kapitallebensversicherung – Pfändbarkeit und relatives Verfügungsverbot

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Bundesfinanzhof
Az: VII R 60/06
Urteil vom 31.07.2007

Leitsätze:
1. Eine Kapitallebensversicherung ist nicht deshalb unpfändbar, weil dem Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen das Recht eingeräumt ist, statt einer fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente zu wählen.
2. Darf der Vollstreckungsschuldner wegen des durch die Pfändung bewirkten relativen Verfügungsverbots keine Verfügungen mehr vornehmen, die das Pfandrecht beeinträchtigen, so kann er nach Pfändung der Kapitallebensversicherung Pfändungsschutz nicht mehr durch Ausübung des Rentenwahlrechts herbeiführen. Die Pfändung erfasst auch dieses Wahlrecht.

Gründe:
I.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) hatte den Kläger und Revisionskläger (Kläger) als ehemaligen Geschäftsführer einer insolvent gewordenen GmbH wegen deren Abgabenrückstände in Haftung genommen. Wegen der Haftungsschuld pfändete das FA „alle Ansprüche, Forderungen und Rechte (einschließlich der Gestaltungsrechte)“ des Klägers aus mehreren Lebensversicherungsverträgen. Den dagegen eingelegten Einspruch, den der Kläger u.a. mit einer Abtretung der gepfändeten Lebensversicherungsansprüche begründete, wies das FA zurück. Im Klageverfahren machte der Kläger darüber hinaus geltend, die Lebensversicherungsverträge dienten mangels ausreichender Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung seiner Altersversorgung und der notwendigen Existenzsicherung.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Frage, ob die Forderung dem Vollstreckungsschuldner zustehe oder ob dieser sie etwa wirksam abgetreten habe, sei nicht schon im Verfahren wegen der Pfändung, sondern erst im Verfahren wegen der Geltendmachung der Forderung und damit gegebenenfalls vor den Zivilgerichten zu prüfen. Kapitallebensversicherungen, deren Versicherungssumme mit dem Tod des Versicherungsnehmers oder zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig und in einem Betrag ausgezahlt werde, seien grundsätzlich unbeschränkt pfändbar. Pfändungsschutz bestehe auch dann nicht, wenn die Versicherungssumme –nach Ausübung eines bestehenden Wahlrechts– als Versicherungsrente zur Deckung d[…]


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