Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Vermieter muss Kündigungsgründe in Kündigung konkret angeben

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

LG Berlin, Az.: 65 S 445/13

Beschluss vom 03.01.2014

In dem Rechtsstreit beabsichtigt die Kammer, die zulässige Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 10.09.2013 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach einer mündlichen Verhandlung nicht erfordern sowie eine mündliche Verhandlung auch nicht aus sonstigen Gründen geboten ist.

I.

Foto: fizkes/Bigstock

Die Berufung der Kläger gegen die Abweisung der Räumungsklage hat keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

Ungeachtet des Umstandes, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, dass einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB vermieterseits fristgerecht widersprochen worden ist, dürfte hier aber auch schon keine wirksame ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses vorgelegen haben.

Bezüglich der ordentlichen Kündigung vom 14.11.2012, welche auf diverse vermeintliche Pflichtverletzungen der Beklagten gestützt wurde, bestehen insgesamt bereits Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der Begründungspflicht gem. § 573 Abs.3, S.1 BGB. Hiernach sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse im Kündigungsschreiben anzugeben. An die Begründung, welche das Kündigungsschreiben zu enthalten hat, sind zwar keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen, der Kündigungsgrund muss jedoch so konkret beschrieben werden, dass der Kündigungsempfänger den Vorwurf prüfen kann. Hierzu ist das vorgeworfene vertragswidrige Verhalten grundsätzlich nach Zeitpunkt, Anlass und Umständen zu bezeichnen (vgl. LG Berlin, GE 2010, 548). An solch einer hinreichend konkreten Bezeichnung der beanstandeten Verhaltensweisen fehlt es im Rahmen der Kündigung vom 14.11.2012 nach Ansicht der Kammer jedoch.

Zwar haben die Kläger mit Schriftsatz vom 21.06.2013 auch a[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv