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Rechtsanwälte Kotz GbR

Umsetzungsrecht des Arbeitgebers

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 7 Sa 538/09
Urteil vom 03.03.2010

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserlautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 08.07.2009, Az.: 4 Ca 132/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Umsetzung.
Die am … 1957 geborene, verheiratete Klägerin wurde von der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt, mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 22.06.1998 (vgl. Bl. 4 ff. d. A.) eingestellt. § 1 dieses Vertrages lautet: „Frau …. wird am 01.07.1998 als vollbeschäftigte Angestellte auf unbestimmte Zeit eingestellt und im Fachbereich Psychiatrie – incl. Tagesklinik – beschäftigt.“
Die Klägerin wurde anschließend als Pflegekraft im Fachbereich Psychiatrie – einschließlich Tagesklinik – beschäftigt.
Am 10.12.1999 unterzeichnete sie einen Vertrag (vgl. Bl. 10 ff. d. A.) zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 22.06.1998; in diesem Änderungsvertrag ist u. a. Folgendes geregelt: „§ 1 des Vertrages wird mit Wirkung vom 01.01.2000 durch folgende Vereinbarung ersetzt: Frau A., geborene Z, wird als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit 75 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten auf unbestimmte Zeit weiter beschäftigt.“
Während der Zeit vom 21.11.2000 bis 07.11.2002 nahm die Klägerin erfolgreich an einer „Fachweiterbildung Psychiatrie“ teil. Während der Weiterbildungszeit zahlte die Beklagte weiterhin Arbeitsentgelt an die Klägerin.
In dem weiteren Vertrag vom 28.04.2006 (vgl. Bl. 12 f. d. A.) zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 22.06.1998 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 10.12.1999 heißt es: „§ 1 des Vertrages wird mit Wirkung vom 01.05.2006 wie folgt geändert: Frau A., geborene Z, wird als Vollbeschäftigte auf unbestimmte Zeit weiter beschäftigt.“
Als Vollzeitkraft bezog die in der psychiatrischen Pflegeeinheit 93 eingesetzte Klägerin monatlich ein tarifliches Grundentgelt i. H. v. 2.787,16 € brutto zuzüglich einer Psychiatriezulage in Höhe von 46,02 € brutto, einer Erschwerniszulage i. H. v. 15,34 € brutto und einer Wechselschichtzulage i. H. v. 105,00 € brutt[…]


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