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Staatsgerichtshof – Anrufung durch Jedermann

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Staatsgerichtshof des Landes Hessen
Az.: P.St. 1688
Beschluss vom 11.04.2002

Auf den Antrag wegen Verletzung von Grundrechten hat der Staatsgerichtshof des Landes Hessen in seiner Sitzung vom 11. April 2002 gemäß § 24 Abs. 1 StGHG beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe:
A.
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der am 30. Mai 2001 erhobenen Grundrechtsklage gegen die Neuregelung der §§ 43 und 43a des Gesetzes über den Staatsgerichtshof – StGHG – durch Art. 1 Nrn. 21 und 22 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2000 (GVBI. I S. 585).
Mit Beschluss vom 11. September 2001 – P.St. 1628 – lehnte der Staatsgerichtshof die Annahme einer gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Januar 2001 – 3 TZ 3861/00 – gerichteten Grundrechtsklage des Antragstellers nach § 43a Satz 1 Nr. 1 StGHG einstimmig ab. Der Antragsteller hatte in derselben Sache Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben, die mit Kammerbeschluss vom 15. März 2001 – 1 BvR 314/01 – nicht zur Entscheidung angenommen worden war. Nach der Entscheidung des Staatsgerichtshofs stellte der Antragsteller mit am 30. Mai 2001 eingegangenem Schriftsatz klar, dass sich die Grundrechtsklage auch gegen §§ 43 Abs. 1 Satz 2 und 43a StGHG richte.
§ 43 Abs. 1 StGHG hat folgenden Wortlaut:
„Den Staatsgerichtshof kann anrufen, wer geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in einem durch die Verfassung des Landes Hessen gewährten Grundrecht verletzt worden zu sein (Grundrechtsklage nach Art. 131 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen). Die Grundrechtsklage ist unzulässig, wenn in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Dies gilt nicht, wenn die Verfassung des Landes Hessen weiterreichende Grundrechte als das Grundgesetz gewährleistet, und für die Grundrechtsklage nach § 46.“
Der neu eingeführte § 43a StGHG regelt:
„Der Staatsgerichtshof kann die Annahme einer Grundrechtsklage […]


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