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Rechtsanwälte Kotz GbR

Teilzeitkräfte – Vergütung (Überprüfung nach EuGH-Urteil) gleichen Entgelts für Männer und Frauen

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GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
Az.: C-300/06
Urteil vom 06.12.2007

In der Rechtssache betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 11. Mai 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Juli 2006, in dem Verfahren erlässt der Gerichtshof (Erste Kammer) aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen von …, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juli 2007 folgendes Urteil:

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 141 EG.

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau V… und dem Land Berlin über die Vergütung der Mehrarbeit, die Frau V… als Teilzeitbeschäftigte geleistet hat.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Art. 141 Abs. 1 und 2 EG bestimmt:
„(1)  Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.
(2)  Unter ‚Entgelt‘ im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet,
a)  dass das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird,
b)  dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.“
Nationales Recht
§ 35 Abs. 2 des Berliner Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 20. Februar 1979 (GVBl. BE, S. 368) lautet:
„Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältni[…]


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