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Haftung des Bauherrn für Gerüstunfall bei Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften

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OLG Koblenz, Az.: 1 U 1080/14, Urteil vom 07.05.2015

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilend- und Grundurteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. August 2014 wird zurückgewiesen.

In Hinblick auf den Tenor zu 1. des angefochtenen Urteils wird klargestellt, dass der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht besteht.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Grand Warszawski /Shutterstock.com

Die Klägerin – gesetzliche Unfallversicherung – verfolgt gegenüber dem Beklagten, unter Ansatz einer Mitverschuldensquote von 30 v.H., Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall eines versicherten Beschäftigten am 2. Juli 2009 – Sturz von einem am Hausanwesen des Beklagten errichteten Gerüst bzw. von der Mauer –.

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme mit Teilend- und Grundurteil vom 18. August 2014 (Bl. 218 ff. GA) den Anspruch der Klägerin auf Ersatz der aufgrund des Arbeitsunfalls dem Versicherten bereits entstandenen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensquote von 30 v.H. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; es hat des Weiteren die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz der zukünftigen Schäden in Höhe einer Haftungsquote von 70. v.H. festgestellt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

Der Beklagte rügt unzureichende – spekulative – Tatsachenfeststellungen sowie Rechtsfehler im angefochtenen Teilend- und Grundurteil. Die konkrete Ursache des Gerüststurzes, für die auch kein Anscheinsbeweis streite, habe bei der erstinstanzlichen Beweisaufnahme gerade nicht (auf-)geklärt werden können; alternativ kämen auch Gründe in der Person des V[…]


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