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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reiseveranstalterhaftung für Fehlinformation durch den Reiseleiter zur Abflugzeit

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LG Frankfurt – Az.: 2/24 O 125/13 – Urteil vom 06.06.2014

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.391,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an …, 4.408,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau sowie für den Sohn und dessen Frau eine Reise in der Zeit vom 16.6.2012 bis 25.6.2012 nach Jamaika, Lucea.

Die Reise umfasste den Transfer von und zum Flughafen und den Aufenthalt in dem gebuchten Hotel … . Der Reisepreis betrug 2.244 €.

Die Flüge buchte der Kläger gesondert. Der Kläger erhielt über die Flugverbindungen eine Übersicht. Hinsichtlich deren Inhalts wird auf Bl. 60 – 61 d.A. verwiesen.

Bei der Ankunft am Urlaubsort wurde der Rückflug für 11.35 Uhr des Rückreisetages festgelegt. Die Reisenden erhielten eine Mitteilung des Reiseleiters …, wonach sie am Abflugtag um 6.20 Uhr abgeholt werden sollten. Wegen des Inhalts der Information wird auf Bl. 58 d.A. verwiesen.

Am Abreisetag wurden der Kläger und die Mitreisenden mit einem Bus um 10.30 Uhr abgeholt um zum Flughafen gebracht. Nachdem sie dort um 11.15 Uhr ankamen, wurde ihnen am Check-in-Schalter der Fluggesellschaft mitgeteilt, dass das Flugzeug bereits abgeflogen sei.

Der Kläger und seine Ehefrau kauften für die Reisenden deshalb neue Flugtickets bei der Fluggesellschaft … für einen Flug über Philadelphia nach Frankfurt am Main, der am 25.4.2012 um 14.00 Uhr startete. 2 Flugtickets zu je 2.718,07 US-$ zahlte der Kläger über seine MasterCard-Kreditkarte, 2 weitere Flugtickets zu je 2.718,07 US-$ bezahlte die Ehefrau des Klägers über ihre VISA-Kreditkarte.

Die über die VISA-Kreditkarte bezahlten Flüge wurden zu einem Preis von je 2.182,47 € zzgl. Kosten für den Auslandseinsatz von je 21,82 € abgerechnet, die über die MasterCard bezahlten Flüge zu je 2.178,93 € zzgl. Kosten für Auslandseinsatz von je 21,74 € abgerechnet. Wegen der Abrechnungsunterlagen der Kreditinstitute wird auf Bl. 14 – 16 d.A. verwiesen.

In einer E-Mail vom 29.6.2012 wandte sich ein Mitarbeiter des Reisebüros an die Beklagte und begehrte die Erstattung der Flugkosten[…]


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