BAG
Az: 10 ABR 42/05
Beschluss vom 28.06.2006
In dem Beschlussverfahren hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Anhörung vom 28. Juni 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 20. Juli 2005 – 10 TaBV 1/05 – wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung einer Arbeitnehmerin.
Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1) betreibt eine auf medikamentöse Tumortherapie spezialisierte Klinik für internistische Onkologie und onkologische Rehabilitation und Nachsorge. Sie beschäftigt ca. 400 Arbeitnehmer und gehört der Unternehmensgruppe Dr. Marx an. Für die Kliniken dieser Unternehmensgruppe sind Tarifverträge abgeschlossen. Der Beteiligte zu 2) ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des zum 31. Dezember 2003 gekündigten Manteltarifvertrags vom 1. März 1999 (MTV) betrug die regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich. § 7a Abs. 1 Satz 2 MTV legte fest, dass Überstunden die über die tarifvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden sind. Im nicht gekündigten Entgelttarifvertrag vom 1. März 1999 (ETV) heißt es zur Eingruppierung von Arbeitnehmern:
„§ 2 Allgemeine Einstufungsgrundsätze
1. Jeder/Jede Arbeitnehmer/-in ist in einer der in § 4 aufgeführten Vergütungsgruppen einzustufen. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der jeweils gültigen Entgelttabelle zu diesem Tarifvertrag (siehe Anlage 1).
2. Für die Eingruppierung des/der Arbeitnehmers/-in sind die Art der von ihm/ihr ausgeübten Tätigkeit und, soweit dies in den einzelnen Gruppen vorausgesetzt wird, seine/ihre Berufsausbildung entscheidend, es sei denn, daß der/die Arbeitnehmer/-in in dieser Tätigkeit dem-/derjenigen mit Berufsausbildung gleichwertig ist.
Soweit bei den einzelnen Vergütungsgruppen Tätigkeitsmerkmale aufgeführt sind, bilden diese keinen vollständigen Katalog, sondern dienen der Erläuterung. Anderweitige, gar nicht oder nicht in vollem Umfang zutreffend aufgeführte Tätigkeiten sind unter Berücksichtigung der Merkmale oder vergleichbarer Beispiele einzugruppieren.
…
7. Nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmer/-innen erhalten von der Vergütung, die[…]