Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 9 UF 168/20 und 9 UF 169/20 – Beschluss vom 18.02.2021
1. Die Beschwerden des Ehemanns vom 12.08.2020, gerichtet gegen die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 15.07.2020 (Az. 22 F 166/08), werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Ehemann.
3. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 1.500 € (9 UF 168 / 20: bis zu 500 € 9 UF 169/20: 1.000 €).
Gründe
I.
Die Beteiligten haben am …1995 die Ehe, welche kinderlos geblieben ist, geschlossen. Sie haben sich spätestens zum …2008 voneinander getrennt. Die Ehefrau war bereits 2007 aus der vormals ehelichen Wohnung in E… ausgezogen und nach R… verzogen.
Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 28.07.2008 (PZU Bl. 11 HA) zugestellt. Nachdem der Ehemann sich der Scheidung zunächst unter Hinweis auf den Nichtablauf des Trennungsjahres widersetzt hatte, hat er mit Schriftsatz vom 02.02.2009 ebenfalls einen Scheidungsantrag gestellt.
Auf beiderseitigen Antrag der Ehegatten wurde mit Beschluss vom 17.03.2009 durch das Amtsgericht Bad Liebenwerda das Verfahren gemäß § 614 Abs. 3 ZPO (a.F.) für ein Jahr ausgesetzt. Ob die Aussetzung des Verfahrens auf einer Versöhnung der beteiligten Ehegatten beruhte oder andere Gründe hatte, war zwischen den Beteiligten streitig; insbesondere der Ehemann hatte sich dabei darauf berufen, die Beteiligten hätten sich in 2009 tatsächlich wieder versöhnt.
Mit Schriftsatz vom 05.04.2019, dem Ehemann persönlich am 25.04.2019 (PZU Bl. 63 HA) und seinem Bevollmächtigten am 30.10.2019 (EB Bl. 66 HA) zugestellt, hat die Ehefrau die Fortsetzung des Verfahrens begehrt. Mit weiteren Schriftsätzen vom 20.03.2020 (Ehemann) sowie vom 07.04.2020 (Ehefrau) haben die Eheleute wechselseitig eigene Stufenanträge für die Folgesache Zugewinnausgleich gestellt. Hinsichtlich des Endvermögensstichtages hat der Ehemann eine Auskunftserteilung zum 29.10.2019 und die Ehefrau zum 28.07.2008 verfolgt.
In der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2020 vor dem Amtsgericht Bad Liebenwerda hat der Ehemann Anerkenntnis betreffend der Auskunftsanträge der Ehefrau mit der Maßgabe, dass bezüglich des Stichtages 28.07.2008 dies ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht erfolge, erklärt.
Die Ehefrau hat zu den Auskunftsanträgen des Ehemanns betreffend der Stichtage 29.05.1995 und 12.01.2008 Anerkenntnis erklärt, für den Stichtag 29.10.2019 dagegen Abweisung dieses Auskunftsantrages des Ehemanns begehrt.
Mit getrennt erlassenen (Teilanerkenntnis)B[…]