VG Ansbach
Az.: AN 10 S 12.02112
Beschluss vom 11.02.2013
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der am …geborenen Antragstellerin wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts … vom …, rechtskräftig seit dem …, wegen fahrlässigen Vollrausches die Fahrerlaubnis entzogen. Es wurde eine achtmonatige Wiedererteilungssperre verhängt.
Am 4. Februar 2005 erwarb die Antragstellerin eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B. Unter Ziffer 8 dieser tschechischen Fahrerlaubnis ist ausweislich einer in der Behördenakte enthaltenen Führerscheinkopie … als der deutsche Wohnsitz der Antragstellerin eingetragen.
Nach Kenntnis dieses Sachverhalts wies die Fahrerlaubnisbehörde die Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 darauf hin, dass die Antragstellerin gemäß § 28 Abs. 1 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt sei. Die Antragstellerin wurde zur Vorlage dieser Fahrerlaubnis zwecks Eintragung eines Sperrvermerks aufgefordert. Eine Vorlage der Fahrerlaubnis unterblieb unter Hinweis der Antragstellerin darauf, dass sie den Führerschein bereits vor längerer Zeit zurückgegeben habe.
Die Fahrerlaubnisbehörde wurde mit Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamts vom … über eine Mitteilung der tschechischen Behörden informiert, dass die Antragstellerin ihren tschechischen Führerschein in einen ungarischen Führerschein umgetauscht habe.
Mit Schreiben vom 6. September 2012 teilten die ungarischen Behörden die Daten des ungarischen Führerscheins mit.
Die Antragsgegnerin wies die Antragstellerin mit Schreiben vom 26. September 2012 darauf hin, dass diese nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt sei. Die Antragstellerin wurde zur Vorlage ihrer ausländischen Fahrerlaubnis aufgefordert.
Die Antragstellervertreter legten mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2012 dar, die Antragstellerin habe den ungarischen Führerschein ordnungsgemäß erworben.[…]