Zusammenfassung: Wie hoch ist der Streitwert einer Folgekündigung im Kündigungsschutzprozess anzusetzen? Von welchen Faktoren ist die Bemessung des Streitwertes einer Folgekündigung abhängig? Mit diesen Fragen setzte sich das Landesarbeitsgericht Köln im anliegenden Beschluss auseinander.
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 11 Ta 214/14
Beschluss vom 06.10.2015
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.05.2014 – 6 Ca 4388/13 – abgeändert und der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich auf 19.427,04 EUR festgesetzt.
Gründe
Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist (teilweise) begründet.
1. Bei mehreren Kündigungen ist der Wert der ersten Kündigung mit drei Monatsverdiensten zu bemessen. Für die streitwertmäßige Erfassung von Folgekündigungen ist auf die Zeitdifferenz zwischen den Zeitpunkten des Wirksamwerdens der einzelnen Kündigungen abzustellen. Ist diese größer als drei Monate kommt die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zum Tragen; ist die Zeitdifferenz geringer, ist jeweils der auf diesen Zeitraum entfallende Entgeltbetrag maßgeblich. Soweit die erkennende Kammer „in der Regel“ mindestens einen Bruttomonatsverdienst je Folgekündigung angesetzt hat (vgl. : LAG Beschluss vom 08.10.2013 – 11 Ta 246/13 – m.w.N.) ist dies dahin gehend zu präzisieren, dass diese Regel nicht den Fall mehrerer, in kurzem zeitlichen Abstand ausgesprochener Kündigungen bei gleichbleibendem Kündigungssachverhalt und identischem (wirtschaftlichen) Klägerinteresse erfasst. Insoweit bestehen keine Bedenken den Empfehlungen des sogenannten Streitwertkatalogs der Streitwertkommission der Präsidenten der Landesarbeitsgerichte in der überarbeiteten Fassung vom 09.07.2014, dort unter Ziffer I. 20.3., zu folgen.
Hieraus folgt für den Streitfall, der durch einen einheitlichen Kündigungssachverhalt bei gleichbleibendem rein wirtschaftlichen Interesse des Klägers gekennzeichnet ist, dass für die erste angegriffene Kündigung vom 10.08.2013 zum 12.08.2013, deren Ausspruch streit[…]