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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigungsfrist – arbeitnehmerähnliche Person

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 9 AZR 777/06
Urteil vom 08.05.2007

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. Mai 2006 - 14 (5) Sa 1343/05 - aufgehoben, soweit es festgestellt hat, dass das Vertragsverhältnis der Parteien erst am 31. Mai 2005 sein Ende gefunden hat.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16. August 2005 - 14 Ca 12700/04 - wird auch im Übrigen zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten nur noch über die Dauer der Kündigungsfrist.
Der Kläger war für die Beklagte seit Juni 1999 und vorher schon seit 1989 für deren Rechtsvorgängerin tätig. Die Beklagte betreibt einen Paketzustelldienst mit ca. 30 Paketzustellern. Von diesen werden zwei als Arbeitnehmer beschäftigt. Mit den übrigen sind Frachtführerverträge geschlossen. Der zuletzt mit dem Kläger geschlossene Frachtführervertrag vom 30. November 2001 enthielt - soweit vorliegend von Interesse - folgende Regelungen:
㤠1 Vertragsgegenstand
1.  Gegenstand dieses Vertrages ist die Beförderung/Behandlung von Sendungen, die in einem bestimmten Tourenbereich durch den Frachtführer mit seinen Fahrzeugen den Empfänger-Kunden zugestellt werden sollen. Dies gilt auch für Abholungen beim Kunden, bestimmt für die jeweilige Niederlassung oder das Lager TTV. Aufgaben des Frachtführers sind insbesondere ordnungsgemäße Zustellung, Abholung, Be- und Entladung, Erhebung und Abrechnung von Nachnahmen - gemäß Vorgaben - als auch die Beförderung und Behandlung von Ladehilfsmitteln und Mehrwegverpackungen.

§ 2 Vertragsdauer
1.  Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.01.2002.
2.  Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er beinhaltet noch keine Auftragserteilung. Er kann von beiden Vertragsparteien ohne Angabe von Gründen und der Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Kündigungen für Teilbereiche, sofern der Frachtführer mehrere Fahrzeuge einsetzt, sind ebenso zulässig und bedürfen auch der Schriftform.


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