Amtsgericht Bad Iburg
Az: 4 C 561/07
Beschluss vom 18.01.2008
1. Die Erinnerung der Klägervertreterin vom 06.11.2007 gegen die Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts Bad Iburg vom 31.10.2007, Bl. 40 der Akte, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin gem. § 97 ZPO.
3. Der Erinnerungswert wird auf 195,46 € festgesetzt, § 3 ZPO.
G r ü n d e :
I.
Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen die Anrechnung der Gebühr nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses RVG für die außergerichtliche Tätigkeit.
Die zuständige Kostenbeamtin hatte mit Beschluss vom 11.09.2007 die Gebühren der Erinnerungsführerin entsprechend des Antrages derselben auf 571,08 € festgesetzt. Hierbei war (die erhöhte) Verfahrensgebühr voll angesetzt worden. Ein Abzug der Geschäftsgebühr entsprechend der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu 3100 VV RVG wurde nicht vorgenommen. Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 11.10.2007, Bl. 39 der Akte, die sich gegen eine Ver-gütung von mehr als 375,62 € richtete gem. § 56 Abs. 1 RVG, hat die Kostenbeamtin die Vergütung auf 375,62 € gekürzt und festgesetzt.
Hierbei wurde bei der festgesetzten Verfahrensgebühr die entstandene halbe Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im außergerichtlichen Verfahren entsprechend der Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu 3100 VV RVG angerechnet. Dies begründete sich mit der außergerichtlichen Tätigkeit der Klägervertreterin, was anhand der Akte aufgrund ihres Schriftsatzes vom 25.05.2007,Bl 4 der Akte, erkennbar war.
Mit Schreiben vom 06.11.2007 wandte sich die Erinnerungsführerin gegen die Anrechnung auf die Geschäftsgebühr, weil die Klägerin arm im Sinne des Gesetzes sei, so dass die Klägervertreterin der Klägerin die Kosten nicht in Rechnung stellen könne bzw. dies offensichtlich erfolglos wäre.
Im Hauptverfahren selbst hat die Klägervertreterin nicht die außergerichtliche Geschäftsgebühr gegenüber der Beklagten miteingeklagt.
Außerdem hat die Klägervertreterin keine Beratungshilfe beantragt.
II.
Die zulässige Erinnerung der Erinnerungsführerin ist unbegründet.
Das Schreiben der Erinnerungsführerin vom 06.11.2007 dürfte als zulässige Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung vom 31.1[…]