Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 12 Ta 574/11
Beschluss vom 31.03.2011
In dem Beschwerdeverfahren hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Kammer 12, am 31. März 2011 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Januar 2011 – 53 Ca 19223/10 – aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe, nachdem ihm das Arbeitsgericht seinen Prozessbevollmächtigten bereits nach § 11a ArbGG beigeordnet hat.
Der Kläger hat am 16. Dezember 2010 beim Arbeitsgericht Berlin Klage erhoben auf Feststellung, dass das Vertragsverhältnis mit der Beklagten durch die auÃerordentliche Kündigung vom 23. November 2010 nicht mit sofortiger Wirkung, sondern erst mit Ablauf des 24. Dezember 2010 endet. Weiterhin hat er Zahlung von Lohn in Höhe von insgesamt 14.139,25 ⬠netto verlangt. Gleichzeitig hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt. Die Beklagte hat die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gerügt und eingewandt, der Kläger sei weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmerähnliche Person gewesen.
Mit Beschluss vom 21. Januar 2011 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei nicht zulässig, weil der Kläger nicht arbeitnehmerähnliche Person sei. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tage hat es den Prozessbevollmächtigten des Klägers nach § 11a ArbGG unter Anordnung von Ratenzahlung beigeordnet. Beide Beschlüsse wurden dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26. Januar 2011 zugestellt.
Mit beim Arbeitsgericht am 22. Februar 2011 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe eingelegt und zur Begründung ausgeführt, er sei arbeitnehmerÃ[…]