LG Lüneburg
Az: 4 S 44/11
Urteil vom 30.09.2011
Leitsatz (vom Verfasser): Erhält man trotz mehrfacher schriftlicher Beschwerden weiterhin Werbe-Postwurfsendungen in seinen Briefkasten eingeworfen, hat man einen diesbezüglichen Unterlassungsanspruch gegen das werbende Unternehmen (LG Lüneburg, Urteil vom 30.09.2011, Az: 4 S 44/11).
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 01. Juni 2011 aufgehoben und insgesamt, wie folgt, neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, dem Kläger die Werbesendung „….“ an seine Adresse .-., zu übersenden oder übersenden zu lassen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, ihm unter seiner Wohnanschrift die Postwurfsendung „….“ zuzusenden.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, bewohnt mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in A. ein Haus, welches im Miteigentum der Eheleute steht. Der Kläger fühlt sich durch die Postwurfsendung „….“ gestört, die ihm durch die Beklagte wöchentlich unadressiert zugestellt wird. Bei „….“ handelt es sich um eine Postwurfsendung der Beklagten, die aus einem wöchentlichen TV-Programmheft und den Werbebroschüren unterschiedlicher Handelsunternehmen besteht, welche in einer durchsichtigen Klarsichthülle verpackt sind. Insoweit wird auf die von dem Kläger mit den Anlagen K 11, K 12 (Bl. 22 d.A.) und K 13 (Bl. 56 d.A.) eingereichten „….“ Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er nicht an der Werbesendung „….“ interessiert sei und keine weiteren Zustellungen wünsc[…]