LG Berlin
Az.: 65 S 209/12
Urteil vom 20.02.2013
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 29.03.2012 – 234 C 232/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtenen Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs.1, S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Ihr steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch gem. § 554 Abs. 2 BGB auf Zustimmung zu der begehrten Modernisierungsmaßnahme in Form des Einbaus einer Gas-Kombitherme zu.
Andere als energiesparende Maßnahmen dürfen vorliegend aufgrund der Modernisierungsvereinbarung vom 10.05.1984 nur mit Zustimmung des Mieters vorgenommen werden, so dass eine Duldungspflicht der Beklagten infolge Verbesserung der Mietsache wegen Komforterhöhung, welche im Falle des Austausches von Einzelkachelöfen gegen eine Gasetagenheizung anzunehmen sein dürfte, ohne entsprechende Zustimmung der Beklagten ohnehin ausscheidet.
Das Mieterhöhungsverlangen vom 09.03.2011 genügte in Bezug auf die Erläuterung einer Energieeinsparung durch den beabsichtigten Austausch der Kachelöfen gegen eine Gasetagenheizung aber schon nicht den formellen Anforderungen des § 554 Abs.3, S.1 BGB. Der bloße Hinweis darauf, dass Braunkohle einen vergleichsweise niedrigen und Gas hingegen einen hohen Wirkungsgrad habe, war insofern jedenfalls ohne Angabe entsprechender Werte unzureichend.
Die Kammer hält insofern auch nicht an ihrer in einem früheren Verfahren (65 S 291/07) geäußerten Ansicht fest, wonach der Einbau einer modernen Gaszentralheizung mit Brennwerttechnik gegenüber einer Ofenheizung ohne Weiteres eine Maßnahme der Energieeinsparung darstelle, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfe. Von eine[…]