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Mobbing – Darlegungs- und Beweislast

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Landesarbeitsgericht Berlin
Az: 16 Sa 2280/03
Urteil vom 15.07.2004

In Sachen hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 16. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 15.07.2004 für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. 8. 2003 – 65 Ca 24573/02 – wird – soweit es nicht durch die teilweise Klagerücknahme (Klageanträge zu 3) u. 4) gegenstandslos geworden ist – zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt (auch soweit sie die Klage zurückgenommen hat).

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen „Mobbing“. Die Klägerin leitet ihre Ansprüche daraus her, dass der Beklagte zu 2) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sie, die Klägerin, über Monate hinweg schikaniert und gedemütigt habe, wodurch sie an Depression erkrankt sei. Mit dem Klageantrag zu 1) verlangt sie die Differenz zwischen ihrem durchschnittlichen Nettogehalt und den tatsächlichen Bezügen an Krankengeld und Arbeitslosengeld ab Beginn der letzten durchgehenden Krankheitsperiode bis zum Eintritt in ein neues Arbeitsverhältnis (22.3.1999 bis 30.9.2000 – rechnerisch unstreitig 32.887,69 DM = 16.815,21 EUR). Mit dem Klageantrag zu 2) verlangt sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,– DM = 25.564,59 EUR.

Die 1953 geborene Klägerin ist ausgebildete OP-Schwester und war langjährig an einem Ostberliner Krankenhaus beschäftigt; dort war sie zuletzt mehrere Jahre freigestellte Personalrätin bzw. Betriebsrätin. Die Beklagte ist als Tochter des Deutschen P. Wohlfahrtsverbandes 1995 zu dem Zweck gegründet worden, die (personell überbesetzten und defizitären) Einrichtungen der ärztlichen poliklinischen Versorgung vom Land Berlin zu übernehmen und ab 1. Januar 1996 in privater Rechtsform fortzuführen; sie hat die Klägerin mit Wirkung ab 1. April 1996 als (1.) Personalleiterin eingestellt und von ihr insbesondere erwartet, dass sie erhebliche Personalkostenreduzierungen herbeiführt bzw. daran mitwirkt, was deshalb besondere Schwierigkeiten bereitete, weil das nach § 613a BGB übernommene (ärztliche und nichtärztliche) Personal BAT-Verträge hatte und aufgr[…]


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