OLG Hamm
Az.: 30 U 82/12
Urteil vom 26.04.2013
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. März 2012 wird zurückgewiesen. Klarstellend wird der Urteilstenor in der Hauptsache wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der bis zum 1. September 2022 befristete Mietvertrag vom 28. März 2002 nebst den Nachträgen Nr. 1 und Nr. 2 zwischen der Klägerin und der Beklagten über das Hotel in F, T-StraÃe 58-60, fortbesteht und nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29. April 2009 beendet worden ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Nebenintervention trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Streithelferin vor einer Vollstreckung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Parteien streiten im Hinblick auf § 550 BGB im Wege der Feststellungsklage um die Frage, ob zwischen ihnen ein befristetes Mietverhältnis bis zum 1. September 2022 oder ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht und somit eine Kündigung der Beklagten vom 29. April 2009 wirksam war.
Die Streithelferin und die Beklagte schlossen am 28. März 2002 einen Mietvertrag (vgl. Anlage K 14, Blatt 916-988 der Akte, im Folgenden: MV) über ein in Bau befindliches Hotelgebäude mit der Adresse T-StraÃe 58 in F für eine monatliche Nettokaltmiete von 115.440,00 Euro netto. Das Hotelgebäude steht auf einer einheitlichen Tiefgarage wie das anliegende Bürogebäude mit derâ¦.
Hotel- und Bürogebäude sind als Teil eines Objektes aneinander gebaut und lediglich oberhalb der Tiefgarage durchgängig durch eine Brandmauer voneinander getrennt. Sie weisen – was streitig ist – unterschiedliche Geschosshöhen auf. Unterhalb des Hotelgebäudes und des gesamten Bürogebäudes befindet sich eine Tiefgarage. Es handelt sich insgesamt um einen einheitlichen BaukÃ[…]