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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unentgeltliche Nachbarschaftshilfe – Haftung des helfenden Nachbarn

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OLG Koblenz
Az: 5 U 311/12
Urteil vom 02.04.2014
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. Februar 2012 unter Zurückweisung des weiter greifenden Rechtsmittels teilweise mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben, soweit es den Beklagten Leo B. betrifft, und insgesamt wie folgt neu gefasst:
a. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit der Kläger von dem Beklagten Leo B. materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen des vom Kläger am 16. September 2009 auf dem Grundstück Z-Gasse 6 in W. erlittenen Stromschlags sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten beansprucht.
b. Es wird festgestellt, dass der Beklagte Leo B. verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren infolge des Unfalls vom 16. September 2009 auf dem Grundstück Z-Gasse 6 in W. entstandenen und künftig entstehenden immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche auf materiellen Schadensersatz nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
c. Zur Verhandlung über den Betrag der Zahlungsansprüche gegen den Beklagten Leo B. (a.) wird die Sache an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen, das auch über die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten Leo B. entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu entscheiden hat.
d. Die Klage gegen den Beklagten Erwin R. bleibt abgewiesen.
2. Der Kläger hat die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten Erwin R. nach einem Streitwert von 1.227.154,27 € zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern der Beklagte Erwin R. nicht vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leiste[…]


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