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Vertrag über Hochzeitsfeier in Restaurant – Störung der Geschäftsgrundlage

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LG Göttingen – Az.: 5 O 83/17 – Urteil vom 06.12.2017

1. Das Versäumnisurteil vom 13.06.2017 bleibt aufrechterhalten.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.

4. Der Streitwert wird auf 5.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtsfolgen eines Rücktritts von einem Vertrag über die Durchführung einer Hochzeitsfeier.

Die Kläger planten ihre Hochzeit für den 09.09.2017. Die Hochzeitsfeier sollte in den Räumlichkeiten stattfinden, die die Beklagte gepachtet hatte. Es wurde dabei eine ungefähre Anzahl von 90 Gästen besprochen. Die Kläger leisteten zur Erlangung eines Rabattes von 10 % auf den Gesamtpreis eine Anzahlung in Höhe von 5.500,00 €.

Nach erfolgter Zahlung haben die Kläger durch Gespräche mit anderen Personen und aus der Presse erfahren, dass die Gemeinde K.-L. als Eigentümerin der Burg K., in welcher die Feier stattfinden sollte, den mit der Beklagten bestehenden Pachtvertrag mit Wirkung zum 28.02.2017 gekündigt hat.

Die Kläger teilten der Beklagten daher am 17.02.2017 mündlich, am 23.02.2017 per E-Mail (Anlage K2) und am 03.03.2017 schriftlich (Anlage K3) mit, dass sie die Feier nicht bei der Beklagten durchführen werden und haben die Rückzahlung der Anzahlung in Höhe von 5.500,00 € gefordert.

Aus einem Zeitungsbericht ergab sich, dass die Gemeinde K.-L. auf einer kurzfristigen Rückgabe der Räumlichkeiten bestehe, allenfalls wäre im Vergleichswege ein Betrieb bis August 2017 vorstellbar (Anlage K4).

Am 31.03.2017 forderte der Prozessbevollmächtigte der Kläger unter Fristsetzung zum 16.04.2017 die Rückzahlung der 5.500,00 € (Anlage K5).

Die Beklagte hat den Restaurantbetrieb vor dem 09.09.2017 eingestellt.

Die Kläger meinen, sie seien zum Rücktritt berechtigt gewesen, da sie für die Durchführung der Hochzeitsfeier absolute Planungssicherheit benötigen würden.

Die Klage ist der Beklagten am 19.05.2017 zugestellt worden. Sie haben ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 5.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2017 zu zahlen. Mangels Verteidigungsanzeige hat das Gericht am 13.06.2017 die Beklagte per Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt (Bl. 17 d. A.). Hiergegen hat die Beklagte am 28.06.2017 Einspruch eingel[…]


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