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Rechtsanwälte Kotz GbR

Leiharbeiter – Fahrtkostenerstattungsanspruch

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Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 8 Sa 387/11
Urteil vom: 30.06.2011
Nachfolgeinstanz: Bundesarbeitsgericht, Az: 9 AZR 672/11

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 28.01.2011 – 1 Ca 204/10 – teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.220,88 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 14.04.2009.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 3/4, die Beklagte 1/4.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger als Leiharbeitnehmer ein
Anspruch auf Fahrtkostenerstattung zusteht.
Der im Jahre 1950 geborene Kläger war aufgrund schriftlicher Arbeitsverträge vom 12.01.2006 (Bl. 110 f. d. A.) und 12.01.2008 (Bl. 107 f. d. A.) in der Zeit vom 16.01.2006 bis zum 31.03.2009 bei dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen als Staplerfahrer und Helfer beschäftigt und wurde von Beginn des Arbeitsverhältnisses an auf wechselnden Baustellen der Entleihunternehmen eingesetzt. Fahrtkosten wurden von der Beklagten nicht erstattet. Erstmals mit Schreiben vom 03.03.2009 hat der Kläger Fahrtkosten auf der Grundlage eines Kilometersatzes von 0,30 € mit einem Gesamtbetrag von 9.136,20 € geltend gemacht. Dies ist Gegenstand der Klageforderung. Die Beklagte hat hiergegen eingewandt, als Zeitarbeitnehmer müsse der Kläger Fahrtkosten grundsätzlich selbst tragen, im Übrigen seien etwaige Ansprüche jedenfalls aufgrund der im Arbeits- und Tarifvertrag vorgesehenen Ausschlussfristen verfallen.
Durch Urteil vom 28.01.2011 (Bl. 131 ff. d. A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Fassung der Anträge Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt worden, grundsätzlich sei es Sache des Arbeitnehmers, wie er zur Arbeit komme und welche Beförderungsmittel er dabei benutze. Dies gelte auch bei wechselnden Einsatzorten und im Falle der Leiharbeit. Für einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB sei damit in Übereinstimmung mit den zitierten Entscheidungen des LAG Hamm und des LAG Rheinland-Pfalz kein R[…]


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