Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 1 Ca 36/05
Urteil vom 23.01.2006
In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Kammer 1, auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2006 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 96.899,19 (in Worten: sechsundneunzigtausendachthundert-neunundneunzig und 19/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Januar 2005 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 96.899,00 festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über eine Abfindungsforderung des Klägers, der bei der Beklagten in der Zeit vom 1. September 1995 bis zum 31. Dezember 2003 beschäftigt war.
Als Abteilungsleiter in der Abteilung Sonderengagement Ost‘ (B/SEO) im Geschäftsfeld Risikomanagement verdiente er am Standort Berlin der Beklagten nach seiner unwidersprochenen Darstellung zuletzt 10.636,37 € brutto im Mo nat.
Nachdem die Beklagte mit ihrem Gesamtbetriebsrat am 22. Januar 2003 einen lnteressenausgleich zur Veränderung im Geschäftsfeld Risikomanagement 2003/2004“ abgeschlossen hatte, kündigte der Kläger mit Schreiben vom 29. September 2003 sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 31. Dezember 2003. Auf den Interessenausgleich und auf den dort in § 2 Ziff. 1 in Bezug genommenen Sozialplan vom 27. Juli 2000 wird Bezug genommen (BI. 8 – 30 d. A.). In § 2 Ziff. 4 des Interessenausgleichs heißt es:
Kündigt ein Mitarbeiter des Geschäftsfelds … an einem Standort, aus dem sich der Bereich des Mitarbeiters zurückzieht, wegen der Verlagerung des Bereichs an einen anderen Standort, hat er Anspruch auf die Regelungen des Sozialplans.
Der Kläger ist der Meinung, aus § 2 Ziffer 4 des Interessenausgleichs habe er einen Anspruch auf eine Abfindung nach dem Sozialplan vom 27. Juli 2000. Er sei mit seiner Kündigung einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten nur zuvor gekommen. Die Beklagte habe bereits im Frühjahr 2003, so behauptet der Kläger, beschlossen, die Abteilung … zu schließen. Auf einer Betriebsversammlung der im 1. Halbjahr 2003 habe der Zeuge … mitgeteilt, dass für den Bestand der Abteilung und für die dort bestehen den Arbeitsplätze keine Zusage über den 31. Dezember 2005 hinaus gegebe[…]