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Rechtsanwälte Kotz GbR

Prothetik (mangelhafte) – Festsetzung Schadensersatzanspruch

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Landessozialgericht Niedersachsen
Az: L 3 KA 20/09
Urteil vom 13.04.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 11. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1., die diese selbst trägt.
Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.271,15 Euro festgesetzt.

Tatbestand
Der Kläger ist als Zahnarzt in Hannover niedergelassen und nimmt an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Er wendet sich gegen die Festsetzung eines Schadensersatzanspruchs wegen mangelhafter Prothetik.
Am 29. April 2002 gliederte er der bei der Beigeladenen zu 1. versicherten H. kombinierten Zahnersatz in den Oberkiefer ein. Dieser bestand aus einer abnehmbaren Modellgussprothese über die Zähne 18 – 14 und 22 – 28, die auf Teleskopkronen im Bereich der Zähne 13 und 21 gestützt war; auch die Zähne 12 und 11 waren mit Konuskronen versehen. Auf den dem zugrunde liegenden Heil- und Kostenplan vom 11. April 2002 gewährte die Beigeladene zu 1. einen Zuschuss von 60 vH der dort veranschlagten Kosten, mithin 1.271,15 Euro.
Nachdem sich die Versicherte im Jahr 2003 über den schlechten Sitz des Zahnersatzes beklagt hatte, holte die Beigeladene zu 1. ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK – I.) vom 11. Dezember 2003 ein. Dieser stellte nach Untersuchung der Versicherten fest, dass die Sekundärkronen bis unter die Gingiva reichten, wodurch es zu einer Gingivitis gekommen sei. Die Basis des herausnehmbaren Zahnersatzes liege hohl und schaukele. Der Biss sei frontal offen. Okklusale Kontakte bestünden nur bei 14, 15, 24 und 25. Der Zahn 12 sei mittlerweile auf Gingiva-Niveau abgebrochen. Der außerdem gehörte Zahnarzt J. teilte in seinem Gutachten vom 16. Januar 2004 mit, die Prothesenbasis ließe sich axial auf manuellen Druck anterior und posterior nicht stabil halten. Die okklusale Abstützung sei stark interferent, bei Herausnehmen der Deckprothese lasse sich eine unzureichende Spielpassung feststellen. An den Zähnen 21 und 13 ließen sich negative Randspalten sondieren. Schließlich erreiche das Innenteleskop des Zahnes 12 die Präparationsgrenze nicht. Beide Gutachter hielten eine Neuanfertigung des Zahne[…]


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