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Beweisaufnahme im Zivilprozess – Vernehmung eines sachverständigen Zeugen

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OLG München – Az.: 3 U 1791/11 – Urteil vom 11.01.2012

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 22.03.2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ein Schadensersatzbegehren der Klägerin aufgrund von der Beklagten durchgeführter – wie behauptet unzulänglicher – Reparaturmaßnahmen. Das Landgericht Traunstein hat nach Vernehmung eines Zeugen die Klage abgewiesen. Auf das am 22.03.2011 verkündete Endurteil, insbesondere die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen, wird Bezug genommen (Bl. 64/69 d. A.). Des weiteren wird auf die erstinstanziell zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2011 (Bl. 56/60 d. A.) verwiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzielles Ziel auf Zahlung von 7.008,25 € Schadensersatz nebst Zinsen unverändert weiter. Sie beanstandet, dass das Erstgericht die Aktivlegitimation der Klägerin aufgrund der Zeugeneinvernahme verneint habe. Zumindest hätte das Erstgericht hilfsweise von einer erfolgten Abtretung ausgehen und das hierauf gerichtete Beweisangebot nicht als verspätet zurückweisen dürfen. Im Übrigen habe das Erstgericht den dargelegten Sachverhalt zum Anspruchsgrund falsch verstanden und daher falsche sachliche gerichtliche Schlüsse gezogen. Wenn das Erstgericht zu der Feststellung gelangt sei, die fragliche Reparatur habe keine negative Veränderung des klägerischen Pkw nach sich gezogen, habe es nicht berücksichtigt, dass die Klägerin ein neues Steuergerät bezahlen musste, das mangels ordnungsgemäßer Reparatur wieder defekt geworden sei. Seitdem könne das teure Fahrzeug nicht mehr benutzt werden, was zur Forderung nach Nutzungsausfall führe.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Berufungsbegründung vom 24.06.2011 (Bl. 85/91 d. A.), den klägerischen Schriftsatz vom 04.10.2011 (Bl. 99 d. A.) sowie den klägerischen Schriftsatz vom 09.01.2012 (Bl. 113/114 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

1. das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 22.03.2011 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 7.008,25 nebst Zinsen hieraus von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen BZS ab 05.01.2010 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 22[…]


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