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Sonderfahrstreifenbenutzung – Mithaftung bei Verkehrsunfall

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Kammergericht
Az.: 12 U 191/07
Beschluss vom 03.12.2007
Vorinstanz: Landgericht Berlin, Az.: 17 O 149/05

In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts am 3. Dezember 2007 beschlossen:
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Gründe:
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Beides ist nicht der Fall.
1.
Der Kläger macht mit seiner Berufungsbegründung geltend:
a) Das Landgericht habe zu Unrecht seiner Klage nur nach einer Quote von 50% stattgegeben. Dabei sei das Landgericht rechtsirrig davon ausgegangen, dass das rechtswidrige Benutzen der Busspur durch die Zweitbeklagte vor dem Unfall nicht zu deren Mithaftung führe; vielmehr bestehe ein Vertrauensschutz auch des Gegenverkehrs, dass von diesem Sonderfahrstreifen keine Gefahr durch ihn unberechtigt befahrende Verkehrsteilnehmer ausgehe.
b) Darüber hinaus sei das Landgericht auf Grund völlig unzureichender Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine „Schadensteilung je zur Hälfte“ angemessen sei.
Das Unterlassen jeglicher Würdigung der Zeugenaussagen sei ein gravierender Rechtsfehler, weil dadurch offen geblieben sei, ob überhaupt eine Abwägung stattgefunden habe.
Da der Kläger sich nach den Umständen völlig korrekt verhalten habe, die Zweitbeklagte aber grob rücksichtslos vor der Kollision rechtswidrig die Busspur benutzt habe und nach den Aussagen der Zeuginnen nach den Umständen zu schnell gefahren se[…]


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