LAG Berlin-Brandenburg
Az: 10 Sa 2339/12
Urteil vom 05.04.2013
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 24. Oktober 2012 – 5 Ca 869/12 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 5.100,00 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine ordentliche Kündigung des Beklagten im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten des Ehemannes der Klägerin gegenüber dem Beklagten.
Die Klägerin ist 46 Jahre alt (…. 1966), verheiratet und seit dem 1. Januar 2003 bei dem Beklagten mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden und einem Bruttomonatseinkommen von 1.700,– EUR als Altenpflegerin beschäftigt. Nachdem die Klägerin ursprünglich in der stationären Pflege in L. eingesetzt war, war sie zuletzt in W. in der ambulanten Pflege eingesetzt.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2012 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30. November 2012. In dem Schreiben wurden drei Gründe für die Kündigung angegeben.
– Verunsicherung von Patienten beispielhaft beim Einsatz im Team P., Herr F. und Herr T. am 12. April 2012
– grober Verstoß im Hinblick auf den Datenschutz durch Kopieren von Dienstplänen und deren außerbetriebliche Verwendung am 18. Juni 2012
– massive Bedrohung einzelner Mitarbeiter (Frau K. und Frau Fe.) durch Ihren Ehemann am 18. Juni 2012
Der Dienstplan Juni und Juli 2012 wurde nachträglich zu Lasten der Klägerin verändert. Die Klägerin hatte nach dem ursprünglich ausgehängten Dienstplan sowohl für das Wochenende 16./17. Juni 2012 wie auch für Samstag, den 7. Juli 2012 und Sonntag, den 8. Juli 2012 frei. Für letzteres Wochenende hatte die Klägerin wunschfrei beantragt, da sie ab Montag, dem 9. Juli 2012 Urlaub hatte und die Urlaubsreise am Sonntag antreten wollte.
Erst nach Aushang des Dienstplans änderte die Teamleiterin Frau Fe. den Dienstplan ohne Rücksprache mit der Klägerin[…]