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Verkehrssicherungspflichten des Betreibers einer vollautomatischen Waschstraße

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Betreiber haftbar bei Unfall in Waschstraße durch Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Im Urteil des AG Bremen (Az.: 9 C 439/13) wird der Betreiber einer vollautomatischen Waschstraße zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt, weil dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, indem die Waschanlage trotz blockierender Fahrzeuge weiterlief und dadurch ein Schaden am Fahrzeug des Klägers entstand.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 C 439/13 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der Kläger erhält einen Schadensersatz in Höhe von 2.234,26 € sowie außergerichtliche Kosten, da der Waschstraßenbetreiber die nötige Überwachung und sofortige Abschaltung der Anlage unterließ, als ein Fahrzeug den Ausgang blockierte.
Das Gericht stützt sich auf den Anscheinsbeweis, dass Schäden, die in einer Waschstraße entstehen, in den Verantwortungsbereich des Betreibers fallen, sofern keine anderen Ursachen ersichtlich sind.
Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass die technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen dem aktuellen Stand der Technik entsprachen und damit ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt wurde.
Ein Unfall hätte vermieden werden können, wenn die Anlage sofort gestoppt worden wäre, nachdem das blockierende Fahrzeug den Ausgang der Waschstraße versperrte.
Trotz Argumentation der Beklagten, dass der Fahrer des blockierenden Fahrzeugs die Schuld trage, fällt die Haftung auf den Betreiber zurück, da die Betriebssicherheit der Anlage in seiner Verantwortung liegt.
Der Betreiber versäumte es, angemessene Maßnahmen zur Überwachung der Waschstraße zu implementieren, insbesondere angesichts der Möglichkeit, dass Fahrzeuge den Ausgang blockieren könnten.
Die Entscheidung des Gerichts betont die Bedeutung der fortlaufenden Kontrolle automatisierter Anlagen zur Vermeidung von Schäden und zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht.
Das Gericht sieht keinen Mitverschulden des Klägers, da die Notbremsung unvermeidlich und die Reaktion des Betreibers auf die Hupsignale unzureichend war.


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