OLG Dresden – Az.: 4 U 1354/19 – Beschluss vom 10.02.2020
1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 32.577,20 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Einstandspflicht für materielle und immaterielle Zukunftsschäden nach einem Verkehrsunfall, der sich am 06.05.2015 im Bereich M……….. ereignete. Die Klägerin, die mit ihrem Motorrad die S xx in südöstlicher Richtung befuhr, beabsichtigte, an der Kreuzung Sxx/Byy nach links in Richtung M……….. auf die B yy abzubiegen. Vor der Einmündung steht in der S xx das Zeichen 206 (“Stopp-Schild“). Der Beklagte zu 1 befuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2 versicherten P…… aus M……….. kommend die B yy in Richtung L……. Im Kreuzungsbereich Sxx/Byy kam es zu Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen, wobei die Klägerin verletzt wurde und Sachschäden entstanden. Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ergänzend Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Akte der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az 506 Js 35389/15, beigezogen und der Klage nach Beweisaufnahme unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 1/3 zu Lasten des Beklagten hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Schadenspositionen und unter Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von 5.000,- EUR teilweise stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer beschränkten Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des Beklagten weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus, das Landgericht sei auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage und aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung zu einer unzutreffenden Haftungsverteilung gelangt. Ferner habe es unter Verstoß gegen das zu gewährende rechtliche Gehör davon abgesehen, den angebotenen Sachverständigenbeweis zu erheben.
Sie beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin über den ausgeurteilten Betrag in Höhe von 933,61 hinaus weitere 7.576,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2016 zu zahlen,
2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein angemessenes Schm[…]