AG Coburg
Az: 15 C 1469/08
Urteil vom 26.02.2009
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Rückstufung eines Kfz-Versicherungsvertrags und um einen Rückstufungsschaden.
Die Klägerin war am 12.10.2007 Versicherungsnehmerin bei der beklagten Haftpflichtversicherungsgesellschaft hinsichtlich ihres PKW, amtl. Kennzeichen: … Die Klägerin war am 12.10.2007 mit diesem Fahrzeug an einem Verkehrsunfall in Hamburg beteiligt, wobei das Fahrzeug des Unfallgegners ein Taxifahrzeug der … mit dem amtl. Kennzeichen: … war. Die Klägerin meldete den Schadenfall noch am Unfalltag des 12.10.2007 telefonisch bei der Beklagten. Dabei gab sie an, der Unfallgegner habe verkehrsbedingt gebremst. Sie sei von hinten aufgefahren (vgl. Aktennotiz des Versicherungssachbearbeiters in Anlage B1). Sodann erreichte die Beklagte das Schreiben der (nunmehrigen) Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2007, in welchem darauf aufmerksam gemacht wird, dass die Klägerin „den Unfall nicht verschuldet hat; ganz im Gegenteil, … hat den Unfall verschuldet. (…) dass eine Regulierung von … Kraftfahrzeugschaden in diesem Falle nicht in Frage kommt. (…) Ich spreche Ihnen hiermit ein ausdrückliches Regulierungsverbot aus“ (vgl. Anlage B2). Nach unbestritten gebliebenem Sachvortrag der Beklagten handelt es sich bei … um den damaligen Taxifahrgast, für den sich dessen Berufsgenossenschaft bei der Beklagten meldete und Ansprüche geltend machte. Taxifahrerin sei … gewesen. Dem Schreiben vom 16.11.2007 (Anlage B2) an die Beklagte war beigefügt ein weiteres datumgleiches Schreiben der Prozessbevollmächtigten an die … Versicherung, in welchem für die Klägerin Schadensersatzansprüche angemeldet wurden und zur Unfallschilderung ausgeführt wurde, dass der Unfallgegner auf das Fahrzeug der Mandantin aufgefahren war (vgl. Anlage B3). Mit weiterem Schreiben vom 23.11.2007 sprach der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenü[…]