Amtsgericht Köln
Az.: 137 C 603/12
Urteil vom 28.03.2013
Leitsatz: Wird ein Hotelgutschein mit der Klausel „Reservierung ist nach Verfügbarkeit des … (Namen des erteilenden Unternehmens)-Kontingents möglich“, führt dies gem. § 306 Abs. 3 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten, dem Erwerb des Gutscheins zugrunde liegenden Vertrages und der Kaufpreis kann vom Gutscheininhaber zurückgefordert werden.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 99,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.08.2012 zu bezahlen Zug um Zug gegen Stornierung des Gutscheins mit der Nr. GA-… für Übernachtungen im S Hotel Berlin, L. – M. Str. 32, Berlin.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, als Nebenforderung an den Kläger ihm entstandene Anwaltsgebühren in Höhe von 46,41 € ab 21. 9. 2012 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 99,- € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Sie erhielt diesen Betrag von ihm ohne rechtlichen Grund.
Zwar kam es zu einem Vertragsabschluss zwischen den Parteien. Dieser ist jedoch gemäß § 306 Abs. 3 BGB unwirksam.
Die Bestimmung „Reservierung ist nach Verfügbarkeit des B-Kontingents möglich“ ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Es handelt sich um eine von der Beklagten für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Klausel. Sie benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, selbst wenn der Preis von 99,- € 1/3 desjenigen darstellt, was er sonst für die im Gutschein beschriebenen Leistungen an den Betreiber des Hotels zu zahlen hätte. Für den Kläger ist nämlich überhaupt nicht durchschaubar, was er unterB– Kontingent zu verstehen hat. Es könnte sich sogar um nur eine einmalige Abfolge von zwei aufeinander folgenden Nächten i[…]