Die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers bzw. einem diesbezüglich gestellten Antrag des Arbeitnehmers ist in einem bestehenden Arbeitsverhältnis jedenfalls nach 6 Monaten, dh. ggf. nach Erwerb des Behindertenschutzes gemäß §§ 85 ff. SGB IX, zulässig. Das gilt insbesondere zur Vorbereitung einer beabsichtigten Kündigung des Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 16.02.2012, Az.: 6 AZR 553/10). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf nach § 85 SGB IX der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich. Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an. Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung erklären.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtkreuztal.de Fristlose Kündigung für Wohnungsprostitution rechtskräftig Wohnungsprostitution in einem Mietobjekt stellt eine gravierende Vertragsverletzung dar, die zur wirksamen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führt, wie das Amtsgericht Halle/Saale im Urteil Az.: 97 C 607/23 entschieden hat, nachdem überzeugend bewiesen wurde, dass die Beklagte in der Wohnung der Prostitution nachging und dadurch den […]