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Anordnungsbefugnis des Gerichts gegenüber Sachverständigen zu Bauteilöffnungen

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 16 W 152/17 – Beschluss vom 14.12.2017

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt im selbständigen Beweisverfahren die Feststellung von Mängeln der von der Antragsgegnerin erbrachten Werkleistung im Bad-/Flurbereich seines Einfamilienhauses. Der vom Landgericht bestellte weitere Sachverständige Dipl.-Ing., Dipl. Wirtsch.-Ing. W hält es für notwendig, eine Bauteilöffnung vorzunehmen, nämlich die Öffnung des Estrichs und der Fliesen im Bereich des Verlaufs der Abflussleitung, um eine Aussage darüber treffen zu können, ob der zu hoch verbaute Fußboden im Bad die Folge der zu hoch verlegten Leitungen unter dem Boden ist (vgl. Schreiben des Sachverständigen vom 31.08.2017, Bl. 129).

Der Antragsteller hat beantragt, den gerichtlich bestellten Sachverständigen anzuweisen, die zur Beantwortung der Beweisfrage erforderlichen Bauteilöffnungen im Hause M-straße 3, B, vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und sodann die Beweisfragen zu beantworten.

Die Antragsgegnerin ist diesem Begehren entgegengetreten.

Durch Beschluss vom 09.11.2017 hat das Landgericht diesen Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde ist schon nicht statthaft.

Die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die Entscheidung des Gerichts in einem selbständigen Beweisverfahren, den Sachverständigen nicht entsprechend § 404a Abs. 1 ZPO anzuweisen, die vom Antragsteller für erforderlich erachtete Bauteilöffnung vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, der sofortigen Beschwerde unterliegt, ist dahingehend zu beantworten, dass das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde hier nicht gegeben ist.

Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuchs zurückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Eine ausdrückliche Bestimmung, nach der die sofortige Beschwerde statthaft is[…]


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