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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Darlegungslast bei Vorschäden

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LG Essen – Az.: 11 O 138/17 – Urteil vom 05.04.2018

Das Versäumnisurteil des LG Essen vom 22.12.2017 Az.: 11 O 138/17 wird aufrechterhalten.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil des LG Essen vom 22.12.2017 Az.: 11 O 138/17 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs Mercedes Benz CLS mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Beklagte zu 1) ist Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

Im April 2016 erlitt der Mercedes einen Schaden, welcher Reparaturkosten in Höhe von 34.000 EUR auslöste.

Ob der Mercedes am 22.10.2017 in einen Verkehrsunfall verwickelt war, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger holte anschließend ein Schadensgutachten der … ein, welches Reparaturkosten in Höhe von 9.457,57 EUR und einen merkantilen Minderwert von 500 EUR kalkulierte. Die Kosten für das Sachverständigengutachten betrugen 731,12 EUR. Dem Gutachter teilte der Kläger den Vorschaden aus dem Jahr 2016 nicht mit.

Am 13.03.2017 bestätigte die … dem Kläger die Reparatur des Fahrzeugs, wofür Kosten in Höhe von 70,73 EUR anfielen.

Der Kläger forderte die Beklagte zu 2) vergeblich zur Zahlung von Schadensersatz auf.

Der Kläger behauptet, dass er den Mercedes zu Eigentum erworben habe. Er behauptet weiter, dass Herr … am 22.10.2017 gegen 21:05 Uhr mit diesem Fahrzeug die Joachimstraße in Essen in Höhe des Bahnübergangs befuhr. Hinter dem Bahnübergang habe Herr … abgebremst, um ein Vorfahrt berechtigtes Fahrzeug passieren zu lassen. Die Beklagte zu 1) sei aus Unachtsamkeit auf den Mercedes aufgefahren. Zudem behauptet er, dass der Vorschaden aus dem Jahr 2016 vollständig sach- und fachgerecht repariert worden wäre.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm aufgrund des Unfalls Reparaturkosten, Ersatz der merkantilen Minderwerts und der Sachverständigenkosten sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 25 EUR zustünden. Zudem seien ihm ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von 476 EUR und die Kosten für die Reparaturbestätigung zu ersetzen.

In der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2017 hat der Kläger keinen Antrag gestellt. Auf Antrag der Beklagten zu 2) hat das Gericht Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen. Gegen das am 12.01.2018 zugestellte Versäumni[…]


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