Oberlandesgericht Hamm
Az: II-10 WF 240/10
Beschluss vom 25.11.2010
Das Beschwerdeverfahren wird von dem Einzelrichter auf den Senat übertragen.
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 16.09.2010 gegen den die Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 17.08.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind voneinander getrennt lebende Ehegatten. Der während der Ehe angeschaffte Hund hält sich vereinbarungsgemäß bei dem Antragsgegner auf. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag vom 21.07.2010 die Einräumung des Rechts, den gemeinsamen Hund Z, geboren am 10.02.2008, in der Woche jeweils dienstags und freitags in der Zeit von 16:30 Uhr bis 20:30 Uhr zu nutzen.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Dortmund hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss vom 17.08.2010 zurückgewiesen, weil für die begehrte Umgangs- bzw. Nutzungsregelung keine rechtliche Grundlage bestehe.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat. Sie meint, als Miteigentümerin des Hundes ein Nutzungsrecht zu haben.
Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das Familiengericht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO):
1.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung hinsichtlich des Hundes aus § 1361a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB.
a)
Nach der genannten Vorschrift kann das Familiengericht die Verteilung von Haushaltsgegenständen während der Dauer des Getrenntlebens der Ehegatten regeln.
Vom Hausrat sind alle be[…]