OLG Schleswig
Az.: 3 U 22/12
Urteil vom 21.12.2012
Die Berufung des Klägers gegen das am 1. März 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw, den er am 2. Januar 2011 für 2.411,00 € beim Beklagten erwarb, und auf Schadensersatz in Anspruch. Er wirft dem Beklagten vor, ihn arglistig getäuscht zu haben. Er habe falsche Angaben über die Vorbesitzer gemacht und verschwiegen, dass er unsachgemäß die Glühkerzen des Fahrzeuges gewechselt habe. Der Beklagte hält seine Angaben zu den Vorbesitzern für zutreffend und bestreitet, Arbeiten an den Glühkerzen selbst vorgenommen oder in Auftrag gegeben zu haben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat eine Arglisthaftung des Beklagten verneint. In der Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch vollen Umfanges weiter. Er beantragt eine Abänderung des angefochtenen Urteils in diesem Sinne, der Beklagte tritt dem mit Berufungszurückweisungsantrag entgegen. Beide Parteien wiederholen und vertiefen im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird nach den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
1.
Der Kläger kann nicht nach § 437 Nr. 2 BGB die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Seine Rücktrittserklärung vom 16. Oktober 2011 war unwirksam, weil der Pkw jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht mangelhaft war.
a) Mangelhaft ist eine Kaufsache unter anderem dann, wenn sie eine vereinbarte Beschaffenheit nicht hat (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB).
aa) Beschaffenheit ist jede der Sache anhaftende tatsächliche oder rechtliche Eigenschaft. Dazu gehört bei Gebrauchtwagen unter anderem die Anzahl der Vorbesitzer und die Art[…]