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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pflichtteilsanspruch – Auskunftsklage

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Oberlandesgericht Köln
Az: 2 U 153/05
Urteil vom 05.10.2005

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. November 2004 verkündete, als „Teilanerkenntnis- und Teilurteil“ überschriebene Teilurteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 4 O 118/03 – teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, das Verzeichnis über den Nachlass des am 18. November 2002 verstorbenen Dr. I.J.F. H. durch einen Notar aufnehmen zu lassen. Ihr bleibt insoweit die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass vorbehalten.

Den Antrag des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 18. November 2002 verstorbenen Dr. I.J.F. H. haben die Parteien übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.

Die Anträge des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, den Wert des im Grundbuch von L.-S. Blatt 1704 eingetragenen Grundstücks M.-allee 9 (durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens) zu ermitteln, und die Beklagte weiter zu verurteilen, den Wert der Kunstgegenstände und Gemälde gemäß der „Inventory & Valuatien of Mobiliar, Moderne Malerei des 19. Jahrhunderts, Alte Meister, Keramik, Skulpturen und zeitgenössische Malerei der Firma T., 34 & 35 O. C. Street, London, W1 A 2 AA vom 06.03.2003 (Anlage, Seite 1- 68), mit Ausnahme des Bildes “ Mädchen mit Katze“ nach Paul Gauguin (Anlage, Seite 57), zu ermitteln, werden abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention hat der Kläger zu tragen. Die Kosten ihrer Nebenintervention im Berufungsrechtszug trägt die Streithelferin des Klägers selbst.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).

I.

Die Parteien streiten um Auskunfts-, Wertermittlungs- und Zahlungsansprüche aus Pflichtteilsrecht. Der Kläger ist eines von drei leiblichen Kindern des am 18.11.2002 verstorbenen Erblassers Dr. I.J.F. H. aus dessen erster Ehe. Die Beklagte ist die zweite Ehefrau des Erblassers. Dieser hatte am 06.09.2002 ein Testament (Kopie Bl. 48 f. d.A.) errichtet. Darin heißt es u.a. “ [….] Meine Erben sind meine Ehe[…]


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