Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 1 U 85/08
Urteil vom 01.12.2008
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. Januar 2008 – 5 O 226/07 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.747,01 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2007 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeugs, Typ Alfa Romeo 159, 1,9 JTDM, Kraftfahrzeug-Ident-Nr.:…; abzüglich 0,12 EUR von der Klägerin zu zahlender Nutzungsentschädigung für jeden bis zur Rückgabe des Fahrzeugs über den Kilometerstand von 50.141 hinausgehend gefahrenen Kilometer.
b) Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Rechtsanwaltsgebühren des Rechtsanwalts … in Höhe von 1.057,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.08.2007 freizustellen.
c) Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1 a) genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster wie zweiter Instanz tragen die Klägerin ¼, der Beklagte ¾.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags bezüglich eines vom beklagten Kfz-Händler erworbenen Neufahrzeugs.
Wegen der tatbestandlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Änderungen bzw. Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen:
Die Klägerin kaufte im Frühjahr 2006 gemeinsam mit ihrem Ehemann, der ihr sämtliche Rechte abgetreten hat, vom Beklagten, der einen Kraftfahrzeug-Handel betreibt, einen Neuwagen des Typs Alfa Romeo 159 JTDM (Turbodiesel). Dieser wird nicht mittels eines herkömmlichen Zündschlüssels gestartet, sondern durch Einschieben eines bartlosen Schlüssels sowie Drücken einer START/STOP-Taste.
Die Klägerin reklamierte wiederholt erfolglos beim Beklagten Störungen des Startvorgangs: Es komme in der Anlassphase regelmäßig zu einem nicht ordnungsgemäßen, sehr starken Schütteln und Rütteln; der Startvorgang müsse dann abgebrochen wer[…]