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Hausdachsanierung – Verjährung der Gewährleistungsansprüche

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OLG München, Az.: 28 U 1483/16 Bau, Beschluss vom 08.08.2016

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26.02.2016, Aktenzeichen 2 O 24834/09, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 80.607,25 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin macht Ansprüche wegen Mängeln bei einem Sanierungsvorhaben geltend.

Die Beklagte ist eine Bauträgerin. Sie führte in Gebäuden in der ………Sanierungsarbeiten durch. Bei der Klägerin handelt es sich um die Wohnungseigentümergemeinschaft „………. „.

Nach dem Auftreten von Feuchtigkeit im Bereich des von der Beklagten vollständig erneuerten Daches ließ die Klägerin u.a. durch ein Drittunternehmen (Günther und Eduard W. GbR) das Blechdach erneuern. Die Kosten dafür stellen den überwiegenden Teil der streitgegenständlichen Forderungen dar (vgl. Urteil Landgericht Seiten 5/6). Daneben macht die Klägerin weitere Kosten geltend (vgl. Urteil Landgerichts Seiten 6/7). Insgesamt begehrte die Klägerin in erster Instanz in der Hauptsache einen Betrag von EUR 94.186,52.

In erster Instanz beantragte die Klägerin zuletzt:

Symbolfoto: Von Sergey Nivens /shutterstock.com

1. Die Beklagte wird verurteilt, auf das Gemeinschaftskonto Nr. 434043, BLZ 700 901 00 der Klägerin einen Betrag von EUR 94.186,52 nebst Zinsen aus EUR 77.903,73 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit dieses Betrages bis zur Rechtshängigkeit des Betrages von EUR 94.186,52 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 94.186,52 seit Rechtshängigkeit dieses Betrages zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, die der Klägerin außergerichtlich entstandenen außergerichtlichen Anwaltskoste[…]


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