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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschäftswertbestimmung der notariellen Beurkundung eines Treuhänderwechsels

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BGH – Az.: III ZB 9/22 – Beschluss vom 26.01.2023

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2023 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Kammergerichts – 9. Zivilsenat – vom 2. Februar 2022 – 9 W 18/17 – wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenberechnung der Beteiligten zu 2 vom 5. März 2015 in der Fassung vom 20. Mai 2015 Nr. auf 715,19 EUR herabgesetzt wird.
Zusammenfassung
In einem Streit über die Kostenberechnung eines notariellen Vertrags hat das Kammergericht in Berlin entschieden, dass der Geschäftswert des Vertrags nicht auf den Wert der im Vertrag vereinbarten Gesellschaftsanteile abgestellt werden kann. Vielmehr sei das für die Treuhändertätigkeit vereinbarte Honorar für fünf Jahre anzusetzen. In dem betreffenden Vertrag hatte die D. L. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH treuhänderisch Geschäftsanteile an der S. GmbH erworben und gehalten. Später übernahm die W. GmbH die Treuhänderschaft. Bei der Beurkundung des Vertrags hatte die Notarin der Beteiligten zu 1 eine Kostenberechnung unter Zugrundelegung eines Geschäftswerts von 55.000 Euro in Rechnung gestellt, änderte diese jedoch später aufgrund eines höheren Geschäftswerts ab. Das Kammergericht hat nun entschieden, dass der Geschäftswert allein nach dem fünffachen Betrag der im Vertrag vereinbarten Jahresvergütung bestimmt werden könne und sich somit auf 20.000 Euro belaufe. Die Rechtsbeschwerde der Notarin gegen die Entscheidung des Kammergerichts wurde zurückgewiesen.
Gründe:
I.

Die Beteiligten streiten über die Richtigkeit einer notariellen Kostenberechnung.

1. Am 17. Dezember 2009 beurkundete der Notar V. N. einen mehrfach gestuften Treuhandvertrag. Danach sollte unter anderem die später unter D. L. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (im Folgenden: D. L. l) firmierende Gesellschaft für die Beteiligte zu 1 treuhänderisch die Geschäftsanteile an der S. GmbH erwerben und halten. In dem Vertrag waren die Einzelheiten der Verpflichtungen des Treuhänders geregelt. Die S. GmbH wiederum sollte treuhänderisch die Geschäftsanteile an einer weiteren Gesellschaft für 27.500 EUR erwerben und halten, welche ebenfalls treuhänderisch die Geschäftsanteile an der I. GmbH (Zielgesellschaft) für 20.500.000 EUR erwerben und halten sollte. Die Urkunde enthielt die Feststellung, dass es sich um ein einheitliches Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten handele.

Am 21. Januar 2015 beurkundete die zu 2 beteiligte Notarin (fortan Notarin) einen dre[…]


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