Bundesfinanzhof
Az: X R 58/91
Urteil vom 15.03.1994
Leitsätze:
1. Das Entgelt für die regelmäßige Mitnahme eines Arbeitskollegen auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann zu Einkünften aus sonstigen Leistungen i.S. des § 22 Nr.3 EStG führen.
2. Als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr.3 EStG abziehbar sind nur die durch die Mitnahme veranlaßten Mehraufwendungen.
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist als Versicherungskauffrau nichtselbständig tätig. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1986 machte sie als Werbungskosten u.a. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Fahrzeug geltend, deren Höhe sie wie folgt ermittelte:
a) 43 Tage ohne Fahrgemeinschaft 697 DM
b) 159 Tage mit Fahrgemeinschaft 1 260 DM
Die Klägerin erläuterte hierzu, sie habe den ihr gehörenden PKW gemeinsam mit Herrn B., ihrem jetzigen Ehemann, benutzt. Die gemeinsamen Fahrten seien so durchgeführt worden, daß jeder jeweils eine Fahrtstrecke das Fahrzeug gesteuert habe. Sie begehre deshalb nur den Abzug der Kilometer-Pauschale für die einfache Fahrtstrecke.
Herr B. habe ihr Fahrzeug an 40 Tagen für eigene Fahrten (ohne Begleitung) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zusätzlich für eigene Privatfahrten benutzt. Hierfür habe sie ihm unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Kosten von 0,28 DM/km Rechnungen erteilt über insgesamt 4 174 DM. Für die gemeinsame Fahrtstrecke zwischen ihrer Wohnung und Arbeitsstätte habe sie ihm nur die einfache Fahrtstrecke, im übrigen die von ihm allein gefahrenen Kilometer berechnet.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) ließ im Einkommensteuerbescheid 1986 die geltend gemachten Aufwendungen nur zum Teil zum Abzug zu. In der Einspruchsentscheidung vertrat das FA die Auffassung, bei der Klägerin sei auch an den Tagen mit Fahrgemeinschaft der volle Pauschbetrag des § 9 Abs.1 Nr.4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1986 zu berücksichtigen. Die Vergütungen, die sie von Herrn B. für die Benutzung des Fahrzeugs erhalten habe, seien Einkünfte i.S. des § 22 Nr.3 EStG. Als Werbungskosten dürften nur die durch die Mitnahme verursachten tatsächlichen Mehraufwendungen berücksichtigt werden; diese schätzte es entsprechend der Regelung in § 6 Abs.3 des Bundesreisekostengesetzes (B[…]