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Neuwagengarantie – Beschränkung Garantiehaftung auf primären Erfüllungsanspruch

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OLG Köln – Az.: 1 U 70/19 – Beschluss vom 15.11.2019

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 27.06.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 20 O 368/18 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz der geltend gemachten Schadenspositionen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass sich die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche weder als Primäranspruch unmittelbar aus der Garantiezusage der Beklagten herleiten noch als Sekundäranspruch wegen der Verletzung von Verpflichtungen aus der Garantiezusage auf §§ 280, 281, 286 BGB stützen lassen.  Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Berufung greifen nicht durch. Mangels Hauptanspruch besteht danach auch der weiter geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht.

a) Die von der Klägerin geltend gemachten Positionen lassen sich nicht unmittelbar auf die von der Beklagten abgegebene Neuwagengarantie stützen. Diese Garantie geht lediglich dahin, dass „Teile, die als Folge eines vom Hersteller zu verantwortenden Fehlers ausfallen, kostenlos repariert oder ausgetauscht“ werden. Die Garantie beinhaltet danach lediglich einen Reparaturanspruch. Wörtlich heißt es in den Garantiebedingungen:

„Von der Garantie ausgenommen sind die Ansprüche auf Ersatz mittelbarer Schäden: z.B. Schäden aus Zeit- und Transportmittelverlust, Unannehmlichkeiten oder sonstige Folgeschäden, die Sie oder eine dritte Person durch den von der Garantie […]


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