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Betriebsratswahl – Mitarbeiter öffentlicher Dienst

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 3 TaBV 36/10
Beschluss vom 27.04.2011

Im Beschlussverfahren mit den Beteiligten hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die Anhörung der Beteiligten am 27.04.2011 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 15.10.2010 – 4 BV 25 b/10 – abgeändert:
Der Antrag der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer am 27.04.2010 durchgeführten Betriebsratswahl und in diesem Zusammenhang darüber, ob überlassene Arbeitnehmer, auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, bei der Betriebsratsgröße mitzählen.
Bei der Beteiligten zu 1. ist am 27. April 2010 die turnusmäßige Betriebsratswahl durchgeführt worden. Dabei ist ein Betriebsrat mit der Größe von 5 Betriebsratsmitgliedern gewählt worden. Die am 25. März 2010 erstellte Wählerliste enthielt insgesamt 63 Personen. Neben 50 Arbeitnehmern, die einen Arbeitsvertrag mit der Beteiligten zu 1. haben, enthielt die Wählerliste weitere 13 Arbeitnehmer, die arbeitsvertraglich nicht mit der Beteiligten zu 1., sondern mit dem Kreis …. (4 Arbeitnehmer) und mit der konzerninternen Gesellschaft ….-Service-GmbH (9 Arbeitnehmer) verbunden sind . Über die Berücksichtigungsfähigkeit der vier arbeitsvertraglich mit dem Kreis …. und der neun arbeitsvertraglich mit der ….- Service- GmbH verbundenen Arbeitnehmer streiten die Beteiligten. Bei einer Anzahl von nur 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern würde der Betriebsrat lediglich aus 3 Betriebsratsmitgliedern bestehen.
Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der Konstituierung eines 5-köpfigen Betriebsrates vom 28./29.04.2010 leitete die Beteiligte zu 1. mit Antrag vom 07. Mai 2010 das vorliegende Wahlanfechtungsverfahren ein, mit dem Begehren, die Betriebsratswahl wegen Verkennung von §§ 8 und 9 BetrVG für unwirksam zu erklären. Insoweit hat sie sich u.a. auch auf die gleichgelagerte, anlässlich der Betriebsratswahl 2006 zu einem anderen Unternehmen der ….-Unternehmensgruppe ergangene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 17.01.2007 – 3 TaBV 43/06 gestützt, die aber noch nicht unter dem Geltungsbe[…]


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