Streit um Administratorenpasswort bei Telefonanlagenkauf
In einem Fall, der vor dem Amtsgericht Bonn verhandelt wurde, stand die Frage im Mittelpunkt, ob beim Kauf einer Telefonanlage die Herausgabe des Administratorenpasswortes eine kaufvertragliche Pflicht des Verkäufers ist. Die Klägerin hatte im Jahr 2009 eine Telekommunikationsanlage von einer ehemaligen Sparte des Gesamtkonzerns der Beklagten erworben. Trotz des Erwerbs der Anlage gab es zwischen den beiden Parteien keinen Service- oder Wartungsvertrag. Einige Jahre nach dem Kauf, genauer gesagt Ende 2014, beauftragte die Klägerin eine Firma mit der Wartung der Telefonanlage. Diese Firma bat um das Administratorenpasswort, welches für verschiedene technische Vorgänge, wie Softwareupdates oder die Änderung der IP-Adresse, notwendig ist. Die Beklagte weigerte sich jedoch, dieses Passwort herauszugeben.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Beim Kauf einer Telefonanlage besteht keine automatische Pflicht des Verkäufers zur Herausgabe des Administratorenpasswortes.
Wichtigste Punkte zum Urteil:
Das Amtsgericht Bonn hat entschieden, dass beim Erwerb einer Telefonanlage keine ungeschriebene Haupt- oder Nebenpflicht des Verkäufers zur Mitteilung des Administratorenpasswortes besteht.
Die Klägerin kaufte 2009 eine Telekommunikationsanlage, jedoch ohne Service- oder Wartungsverträge.
Ende 2014 bat die Klägerin eine Wartungsfirma um das Administratorenpasswort für technische Vorgänge wie Softwareupdates und IP-Adressänderungen.
Die Beklagte weigerte sich, das Passwort trotz mehrfacher Aufforderung herauszugeben.
Die Klägerin argumentierte, dass die Herausgabe des Passwortes eine kaufvertragliche Pflicht der Beklagten sei.
Das Gericht stellte fest, dass es keine ausdrückliche Vereinbarung über die Herausgabe des Passwortes gab und die Klägerin keinen Servicevertrag mit der Beklagten hatte.
Die Klägerin konnte die Telefonanlage über fünf Jahre ohne Beanstandung nutzen.
Das Urteil betont, dass im Bereich von Softwarekäufen klare vertragliche Vereinbarungen notwendig s[…]