BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 9 AZR 874/06
Urteil vom 08.05.2007
Leitsätze:
1. Ein „entsprechender“ Arbeitsplatz iSv. § 9 TzBfG ist gegeben, wenn auf dem zu besetzenden freien Arbeitsplatz die gleiche oder eine zumindest vergleichbare Tätigkeit auszuüben ist, wie sie der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer schuldet, der den Wunsch nach der Verlängerung der Arbeitszeit angezeigt hat. Hinsichtlich Eignung und Qualifikation muss der Teilzeitbeschäftigte den objektiven Anforderungen dieses Arbeitsplatzes genügen.
2. Dem Besetzungswunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers dürfen nach § 9 TzBfG keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Diese Gründe beziehen sich auf die Auswahlentscheidung zwischen mehreren Arbeitnehmern für die Besetzung des freien Arbeitsplatzes. Der Arbeitgeber kann den Berücksichtigungsanspruch nicht dadurch umgehen, dass er die gleiche Tätigkeit auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz anders vergüten will.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. August 2006 - 9 Sa 172/06 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers zu erhöhen.
Der 1963 geborene Kläger ist seit 1994 bei dem Beklagten als Disponent in der Pannenhilferegion West in D beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 1994 beträgt seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden. In § 7 des Dienstvertrages vom 1. Februar 1994 haben die Parteien die Anwendung der Bestimmungen der gültigen Tarifverträge des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern vereinbart. Nach § III Ziff. 1.1 des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern in der Fassung vom 5. April 2004 (im Folgenden: MTV-Kraftfahrzeuggewerbe) beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 36 Stunden. Nach § III Ziff. 1.4 des MTV-Kraftfahrzeuggewerbe kann die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit Zustimmung des Arbeitnehmers auf bis zu 40 Stunden verlängert werden. § III Ziff. 1.4 Abs. 4 1. Spiegelst[…]