BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 109/05
Urteil vom 05.04.2006
Vorinstanzen:
AG Schwabach, Az.: 1 C 507/04, Urteil vom 19.01.2005
LG Nürnberg-Fürth, Az.: 7 S 1785/05, Urteil vom 29.04.2005
Leitsätze:
Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2006 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, 7. Zivilkammer, vom 29. April 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Kaution nach Beendigung eines Mietverhältnisses.
In der Zeit vom 6. November 2000 bis 31. März 2003 hatten die Klägerinnen von der Beklagten eine Wohnung in dem Anwesen F. straße in Sch. gemietet. Über die Erhaltung der Mieträume enthält der Mietvertrag in § 8 Nr. 2 folgende vorgedruckte Klausel:
„Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses entsprechend nachstehenden Fristen fällig werdenden Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen (Küchen/Bäder/Duschen/Toiletten: alle 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume/Flure/ Dielen: alle 5 Jahre, übrige Räume/Fenster/Türen/Heizkörper: alle 6 Jahre). …“.
§ 13 des Mietvertrages („Beendigung des Mietverhältnisses“) enthält unter anderem folgende formularmäßige Regelungen:
„1. Bei Mietende hat der Mieter dem Vermieter sämtliche Schlüssel auszuhändigen und die Mieträume in vertragsgemäßem Zustand (vgl. § 8) zurückzugeben. Eine nach Ablauf der in § 8 Nr. 2 genannten Fristen entstandene, aber nicht erfüllte Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen hat der Mieter bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.