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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigungsschutzklage und zweitstufige tarifliche Ausschlussfrist

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BAG
Az.: AZR 805/76
Urteil vom 22.02.1978

Sachverhalt – verkürzt:
Der Kläger war seit Januar 1971 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Bauindustrie, als Kraftfahrer beschäftigt. Er erzielte zuletzt einen Durchschnittslohn von 2200,- DM brutto im Monat. Der Lohn wurde jeweils bis zum 15. eines Monats für den vergangenen Monat ausgezahlt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Berliner Baugewerbe [Rahmentarifvertrag Berlin] vom 3. 3. 1972 in der seit dem 1.1.1975 geltenden Fassung Anwendung. Am 5.12.1974 kündigte die Beklagte dem Kläger zum 1.1.1975 aus betriebsbedingten Gründen.
Mit einer am 17.12.1974 bei Gericht eingegangenen Klage wandte sich der Kläger gegen die Kündigung. Nach erfolglosen Versuchen der Parteien, den Rechtsstreit im Wege eines Vergleichs zu beenden, stellte das Arbeitsgericht durch Urteil vom 13.6.1975 die Unwirksamkeit der Kündigung vom 5.12.1974 fest. Das Urteil wurde rechtskräftig.
Mit der vorliegenden beim Arbeitsgericht am 21.10.1975 eingegangenen Klage verlangt der Kläger, der erst im Mai 1975 einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat, von Beklagten Zahlung seines Lohnes für die Zeit vom 1.1.1975 bis 30. 4.1975 in Höhe von 8800,- DM brutto. Er hat einen entsprechenden Zahlungsantrag gestellt. Die Beklagte hat die Höhe der Klageforderung nicht bestritten. Die Parteien streiten nur darüber, ob der Vergütungsanspruch wegen verspäteter Geltendmachung nach § 16 Rahmentarifvertrag Berlin verfallen ist. Diese Tarifbestimmung hat folgenden Wortlaut:
„§ 16 Ausschlußfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie der Gegenpartei gegenüber nicht wie folgt schriftlich geltend gemacht werden: Ansprüche auf Vergütung von Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes, für den sie hätten abgerechnet werden müssen, alle übrigen Ansprüche innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit, bei beendetem Arbeitsverhältnis aber innerhalb von 5 Wochen nach Fälligkeit. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung de[…]


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