Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 56/18 – Urteil vom 27.02.2019
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.12.2017 – 5 Ca 233/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.
Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 1. August 2005 bis zum 15. Januar 2017 ein Arbeitsverhältnis.
In der Zeit vom 13. bis 15. Dezember 2016 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt (Bl. 32 d. A.). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 (Bl. 24 d. A.), das der Kläger am gleichen Tag dem Prokuristen der Beklagten, Herrn E., in dessen Büro übergeben hat, kündigte der Kläger sein mit der Beklagten bestehendes Arbeitsverhältnis zum 15. Januar 2017.
Daraufhin erhielt der Kläger am gleichen Tag von der Beklagten folgendes Schreiben vom 15. Dezember 2016 (Bl. 12 d. A.):
„Ihre ordentliche Kündigung vom 15.12.2016
Sehr geehrter Herr A.,
wir haben Ihre Kündigung zum 15.01.2017 zur Kenntnis genommen.
Bitte beachten:
Ihre Freistellung erfolgt zum 15.12.2016.
Das gewünschte qualifizierte Arbeitszeugnis reichen wir Ihnen nach.
Wir bedanken uns auf diesem Wege für die geleistete Arbeit in unserem Unternehmen und wünschen Ihnen für die private und berufliche Zukunft alles Gute.“
Am gleichen Tag (15. Dezember 2016) teilte die in der Buchhaltung der Beklagten tätige Mitarbeiterin, Frau K., per WhatsApp um 17:28 Uhr dem Kläger Folgendes mit (Bl. 80 d. A.):
„Huhu. Durfte eben ein Schreiben dir zukommen lassen. Guck mal Deine E-Mail durch. Bist ab sofort Freigestellt. Lg“
Daraufhin fragte der Kläger um 17:41 bzw. 17:43 Uhr:
„Ok., danke
Das heißt??“
Frau K. antwortete um 18:28 Uhr wie folgt:
„Du brauchst morgen nicht mehr zu kommen. Und deine Urlaubstage müssen dann vergütet werden.“
Der Kläger fragte sodann um 18:40 Uhr nach:
„Ernsthaft, weiß der das?“
Daraufhin antwortete Frau K. um 18:49 Uhr wie folgt:
„Ich glaub nicht, aber das bekommt er dann von mir Anfang Januar, wenn ich die Gehälter fertig mache, gesagt. Du kannst ja nichts dafür, wenn er Dich vorzeitig frei stellt. Ich erkundige mich aber morgen mal beim Lohnbüro wie das sich genau verhält.“
Im Zeitpunkt der Eigenkündigung des Klägers vom 15. Dezember 2016 betrug sein Resturlaubsanspruch 16 (Arbeits-)Tage. Nach dem 15. Dezember 2016 hat der Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zum 15. Januar 2017 nicht mehr gearbeitet. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Klä[…]