BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 10 AZR 634/07
Urteil vom 24.9.2008
Leitsätze:
1. Teilzeitbeschäftigte, die ständig Schicht- und Wechselschichtarbeit iSv. § 7 TVöD leisten, haben keinen Anspruch auf die tarifliche Schicht- und Wechselschichtzulage in voller Höhe. Diese Zulagen stehen Teilzeitbeschäftigten nach § 24 Abs. 2 TVöD nur anteilig in Höhe der Quote zwischen vereinbarter und regelmäßiger tariflicher Arbeitszeit zu.
2. Eine Gleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beim Arbeitsentgelt oder bei anderen teilbaren geldwerten Leistungen nach dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gesetzlich normierten sog. Pro-rata-temporis-Grundsatz schließt von vornherein eine Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit aus.
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2007 - 8 Sa 788/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die monatliche tarifliche Schicht- und die monatliche tarifliche Wechselschichtzulage der teilzeitbeschäftigten Klägerin entsprechend ihrer verminderten Arbeitszeit anteilig oder wie einer Vollzeitbeschäftigten in voller Höhe zustehen.
Die Klägerin ist im Klinikum der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), wobei die Bestimmungen für das Tarifgebiet Ost Anwendung finden. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin beträgt die Hälfte der für Vollzeitbeschäftigte tariflich festgesetzten Arbeitszeit. Im TVöD heißt es:
„§ 7
Sonderformen der Arbeit
(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
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