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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 2 AZR 201/90
Urteil vom 04.10.1990

In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 1990 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20. Februar 1990 – 4 Sa 1295/89 – aufgehoben.
2. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die im Jahre 1946 geborene Klägerin ist bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt, seit dem 1. Juni 1977 als Krankenschwester beschäftigt. Mit Schreiben vom 13. Juli 1987 wurde ihr „endgültig die Aufgaben der Stationsschwester auf Station 7.3“ übertragen. Sie wurde nach Vergütungsgruppe Kr. VI BAT höhergruppiert und verdiente zuletzt rund 4.800,– DM monatlich.
Im Oktober 1988 wurde auf der von der Klägerin geleiteten Station ein größerer Medikamentenfehlbestand festgestellt. Das ganze Jahr über waren zahlreiche Packungen „Spasmo Cibalgin Comp.“ (künftig: Cibalgin) bestellt worden. Restbestände waren kaum mehr vorhanden. Ferner waren ausweislich der Krankenblätter auch nur verhältnismäßig geringe Mengen des Medikaments an Patienten verabreicht worden. Bei der Beklagten entstand der Verdacht, die Klägerin könnte medikamentenabhängig sein und größere Mengen Cibalgin-Zäpfchen zum Eigengebrauch entwendet haben.
Ein wegen dieses Verdachts eingeleitetes Strafverfahren hatte zunächst zu einer Anklageerhebung geführt. Auf Weisung des leitenden Oberstaatsanwaltes wird jedoch derzeit in der Sache weiter ermittelt.
Die Beklagte hörte die Klägerin am 24. Oktober und 14. November 1988 zu diesen Vorwürfen an. Der Inhalt dieser Anhörung ist zwischen den Parteien streitig. Eine amtsärztliche Untersuchung ergab keinen Nachweis einer Medikamentenabhängigkeit der Klägerin.
Mit Schreiben vom 14. November 1988 versetzte die Beklagte die Klägerin mit Wirkung vom 21. November 1988 in die Zentralsterilisation mit der Begründung, sie sei ihren Pflichten als Stationsschwester der Station 7.3 nicht nachgekommen und habe außerdem Medikamente aus den Beständen der Station unbefugt entw[…]


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