LG Bad Kreuznach – Az.: 3 O 155/13 – Urteil vom 13.06.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Unfallversicherungsvertrag geltend.
Zwischen den Parteien bestand unter der Versicherungsscheinnummer UP-SV … eine Unfallversicherung. Auf Anlagen K1 bis K3 wird Bezug genommen.
Am 27.09.2010 fiel der Kläger während Gartenarbeiten auf seinem Anwesen in L. von einem Leitergerüst aus ca. 2,50m Höhe. Eine der grundsätzlich massiven Holzdielen des Gerüsts brach durch, der Kläger verlor aus diesem Grund das Gleichgewicht.
Am 28.09.2010 stellte sich der Kläger wegen anhaltender Schmerzen aufgrund des Falles bei seiner Hausarztpraxis, der Gemeinschaftspraxis S., P. und Dr. K. in L. vor. Zu diesem Zeitpunkt verspürte er Beschwerden im Bereich des rechten Brustkorbs, weshalb er mit Überweisungsschein vom selben Tage an die Chirurgie überwiesen wurde. Auf dem Überweisungsschein ist vermerkt „Rippenfraktur, re., V.a.“ auf die Anlage K16 wird Bezug genommen.
Der Kläger meldete der Beklagten den Unfall mit Schadensanzeige vom 30.09.2010, auf die Anlage K4 einerseits und die Anlage BLD1 (Bl. 45 und 46 d.A.) wird hingewiesen.
Das Hinweisblatt „Wichtige Fristhinweise“ (Anlage BLD2) erhielt der Kläger. Ferner wies die Beklagte mit Schreiben vom 08.10.2010 (Anlage BLD3) auf die Invaliditätsfristen hin.
Mit ärztlichem Attest vom 04.10.2010 des Facharztes für Chirurgie, Dr. H. aus B. K., wurden sodann Prellungen des Thorax sowie eine Rippenfraktur diagnostiziert. Auf Anlage K5 wird hingewiesen.
Mit erneutem Attest des Dr. H. vom 17.01.2011 findet sich unter Befund u.a. folgender Hinweis:
„Bewegung der Schulter schmerzhaft eingeschränkt“. Auf Anlage K6 wird Bezug genommen.
Symbolfoto: Von Witsanu Keephimai /Shutterstock.comIm Bericht der radiologischen Gemeinschaftspraxis in B. vom 04.02.2011 findet sich bei der Beurteilung folgender Vermerk:
„Kombinierter relativer spinaler Engpass des Segment LWK 3/4 und 4/5. Enge Neuroforamina beid[…]